Im Onlineshop ist die Abmahnung allgegenwärtig. Anders als beim Datenschutz, wo meist eine Behörde aktiv wird, kommt der Brief im E-Commerce fast immer vom Mitbewerber: Ein konkurrierender Shop entdeckt einen Rechtsverstoß auf Ihrer Seite und lässt Sie über einen Anwalt abmahnen — nicht aus Idealismus, sondern weil Ihr Fehler ihm einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Und die häufigste Schwachstelle sind seit Jahren die AGB und das Widerrufsrecht.
Das Tückische daran: Diese Fehler sind für jeden Wettbewerber von außen sichtbar und in Minuten dokumentiert. Eine fehlende Grundpreisangabe, eine veraltete Widerrufsbelehrung, ein falsch beschrifteter Bestell-Button — all das lässt sich per Screenshot beweisen, ohne dass jemand etwas bestellen muss. Genau deshalb sind AGB-Abmahnungen so verbreitet und so leicht zu produzieren. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen die wichtigsten Abmahngründe rund um AGB und Widerruf — und wie Sie sich konkret schützen.
Was eine AGB-Abmahnung kostet
Bevor wir zu den einzelnen Fehlern kommen, sollten Sie verstehen, worum es finanziell geht. Eine Abmahnung ist kein höfliches Hinweisschreiben, sondern eine ernste rechtliche Forderung mit drei Kostenebenen.
Erstens die Anwaltskosten der Gegenseite. Der abmahnende Mitbewerber lässt das Schreiben von einem Anwalt aufsetzen und verlangt von Ihnen die Erstattung dieser Kosten. Je nach angesetztem Streitwert liegen diese Gebühren typischerweise zwischen 1.000 und 2.500 Euro — für einen einzigen Verstoß. Bei mehreren gerügten Punkten kann der Streitwert und damit die Gebühr deutlich höher ausfallen.
Zweitens die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Abmahnung liegt fast immer eine vorformulierte Erklärung bei, mit der Sie sich verpflichten, den Verstoß künftig zu unterlassen. „Strafbewehrt” heißt: Bei jedem erneuten Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig — üblicherweise zwischen 2.500 und 5.100 Euro pro Fall. Diese Erklärung bindet Sie 30 Jahre lang. Wer sie unbedacht unterschreibt, kann bei einem einzigen Wiederholungsfehler ein existenzgefährdendes Risiko eingehen.
Drittens die Eskalation. Reagieren Sie nicht fristgerecht, droht eine einstweilige Verfügung vor Gericht — mit zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten, die schnell vierstellig werden. Aus einer vermeidbaren Formalie wird so ein teures Verfahren.
Die gute Nachricht: Fast alle dieser Fehler sind vermeidbar, weil sie sich aus klar geregelten Pflichten ergeben. Schauen wir uns die häufigsten an.
Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung — und der neue Widerrufsbutton
Der Klassiker unter den Abmahngründen ist die Widerrufsbelehrung. Verbraucher haben bei Onlinekäufen ein 14-tägiges Widerrufsrecht, und Sie sind verpflichtet, vor Vertragsschluss klar und vollständig darüber zu belehren. Fehlt die Belehrung, ist sie veraltet oder weicht sie inhaltlich vom gesetzlichen Muster ab, ist das abmahnfähig. Besonders fatal: Eine fehlerhafte Belehrung verlängert die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage — Sie sitzen also doppelt im Risiko.
Ab dem 19. Juni 2026 kommt eine zentrale Neuerung hinzu: der Widerrufsbutton. Mit der Umsetzung von Art. 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in § 356a BGB müssen Onlinehändler Verbrauchern eine einfache elektronische Funktion zum Widerruf bereitstellen. Der Button muss gut sichtbar platziert und während der gesamten Widerrufsfrist leicht zugänglich sein. Wer ihn nicht einbaut, schafft ab diesem Stichtag einen neuen, von Mitbewerbern leicht nachweisbaren Abmahngrund. Die Details dazu haben wir in unserem Beitrag Widerrufsbutton-Pflicht 2026: Was Onlineshops jetzt tun müssen ausführlich beschrieben.
Achten Sie außerdem darauf, dass dem Kunden ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung steht und die Belehrung Angaben dazu enthält, wer die Rücksendekosten trägt. Genau diese Punkte werden in der Praxis am häufigsten übersehen.
Fehlende Grundpreisangaben (PAngV)
Wer Waren in bestimmten Mengen oder Gewichten verkauft, muss neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben — also den Preis pro Kilogramm, Liter, Meter oder Stück. Das schreibt die Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Klassisches Beispiel: Ein Kosmetikartikel mit 250 ml muss zusätzlich den Preis pro Liter ausweisen.
Fehlende oder unvollständige Grundpreise sind einer der am häufigsten abgemahnten Verstöße überhaupt, weil sie für einen Mitbewerber in Sekunden erkennbar sind — er muss nur Ihre Produktseite öffnen. Prüfen Sie systematisch jedes Produkt, bei dem eine Mengen- oder Gewichtsangabe relevant ist, und stellen Sie sicher, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis und gut lesbar erscheint.
Unzulässige AGB-Klauseln
AGB schaffen Rechtssicherheit — aber nur, wenn die Klauseln wirksam sind. Unwirksam und damit abmahnfähig sind insbesondere Klauseln, die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Typische Fehler sind etwa ein pauschaler Haftungsausschluss, der auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit umfasst, intransparente Klauseln zum Gefahrübergang, unzulässige Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistung oder Bestimmungen, die das Widerrufsrecht aushöhlen.
Ein besonderer Risikofaktor: kopierte AGB. Viele Shopbetreiber übernehmen die Klauseln eines anderen Anbieters — und holen sich damit gleich zwei Probleme ins Haus. Erstens sind fremde AGB urheberrechtlich geschützt, das bloße Kopieren kann selbst eine Abmahnung auslösen. Zweitens passen fremde Klauseln fast nie zum eigenen Geschäftsmodell und veralten schnell. Welche Fehler dabei am teuersten werden, lesen Sie in Konforme AGB: 5 teure Fehler, die Sie vermeiden sollten. Warum AGB nicht nur Pflicht, sondern auch Ihr eigener Schutzschild sind, erklären wir in AGB im E-Commerce: Warum Sie sie rechtlich schützen.
Fehlende Pflichtinformationen im Bestellprozess (Button-Lösung)
Der Bestellprozess selbst ist streng reguliert. Nach § 312j BGB müssen Sie den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar und hervorgehoben über die wesentlichen Vertragsdetails informieren — Hauptmerkmale der Ware, Gesamtpreis inklusive aller Steuern und zusätzlicher Kosten, Versandkosten sowie gegebenenfalls die Mindestlaufzeit.
Zentral ist die sogenannte Button-Lösung: Der Bestellbutton muss eindeutig beschriftet sein. Zulässig ist die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen” oder eine entsprechend eindeutige Variante. Beschriftungen wie „Anmelden”, „Weiter” oder „Bestellung abschließen” genügen nicht. Der Clou aus rechtlicher Sicht: Ist der Button falsch beschriftet, kommt der Vertrag gar nicht wirksam zustande — und der Verstoß ist obendrein abmahnfähig. Eine doppelte Schwachstelle, die sich mit einer korrekten Beschriftung in Minuten beheben lässt.
Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum
Jeder geschäftsmäßige Onlineshop braucht ein vollständiges Impressum. Die Pflicht ergibt sich seit der Ablösung des Telemediengesetzes aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Erforderlich sind unter anderem der vollständige Name beziehungsweise die Firma, die ladungsfähige Anschrift, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit, die Vertretungsberechtigten sowie — sofern vorhanden — Handelsregister- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Impressumsfehler werden gern unterschätzt, sind aber ein Dauerbrenner bei Abmahnungen: Ein fehlendes Impressum, eine veraltete Adresse oder eine reine Postfachangabe statt einer ladungsfähigen Anschrift reichen aus. Das Impressum muss zudem von jeder Seite mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Mehr zu den klassischen Webseitenfehlern finden Sie in Abmahnung vermeiden: 7 Webseiten-Fehler.
Fehlende Hinweise zur Verbraucherschlichtung und OS-Plattform
Onlinehändler müssen Verbraucher darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind. Dieser Hinweis gehört üblicherweise ins Impressum und in die AGB.
Hinzu kommt der Hinweis auf die OS-Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung. Hier hat es zuletzt Bewegung gegeben: Die ursprüngliche OS-Plattform wurde eingestellt. Prüfen Sie daher den aktuellen Stand und passen Sie den entsprechenden Hinweis an, statt veraltete Links stehen zu lassen — auch ein toter oder falscher Verweis kann als irreführende Pflichtinformation gerügt werden. Wer hier auf aktuelle, gepflegte Textbausteine setzt, ist klar im Vorteil.
Fehlende Liefer- und Versandkostenangaben
Verbraucher müssen vor der Bestellung genau wissen, was sie zahlen und wann sie liefern. Dazu gehören transparente Versandkosten — auch in Kombination mit dem Grundpreis und dem Gesamtpreis — sowie nachvollziehbare Angaben zur Lieferzeit. Unklare Formulierungen wie „in der Regel sofort lieferbar” ohne konkreten Zeitrahmen sind ein Risiko, ebenso versteckte oder erst im Checkout aufschlagende Versandkosten.
Auch Lieferbeschränkungen — etwa wenn Sie nur in bestimmte Länder versenden — müssen rechtzeitig und deutlich angegeben werden. Fehlen diese Informationen, ist das nicht nur kundenunfreundlich, sondern auch abmahnfähig.
So machen Sie Ihre AGB abmahnsicher
Die meisten Abmahngründe haben eines gemeinsam: Sie entstehen, weil Pflichtinformationen fehlen, veraltet oder unpassend kopiert sind. Mit ein paar systematischen Schritten reduzieren Sie Ihr Risiko erheblich:
- Verwenden Sie individuelle, aktuelle AGB, die zu Ihrem Sortiment, Ihren Versandbedingungen und Ihrem Geschäftsmodell passen — keine kopierten Fremdtexte.
- Halten Sie die Widerrufsbelehrung aktuell, inklusive Muster-Widerrufsformular und — ab dem 19. Juni 2026 — dem neuen Widerrufsbutton nach § 356a BGB.
- Prüfen Sie alle Pflichtangaben im Bestellprozess: korrekte Button-Lösung („zahlungspflichtig bestellen”), Gesamtpreis, Versandkosten und wesentliche Produktinformationen unmittelbar vor der Bestellung.
- Pflegen Sie Impressum, Grundpreise und Versandinformationen konsequent und überprüfen Sie sie regelmäßig, besonders nach Gesetzesänderungen.
Wichtig ist dabei, die Dokumente als Gesamtsystem zu denken: AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und Cookie-Richtlinie greifen ineinander. Wer nur ein Dokument pflegt und die anderen vergisst, schließt eine Lücke und öffnet die nächste. Einen kompakten Überblick gibt Die 4 Pflichtdokumente für jede E-Commerce-Website. Und nicht nur Mitbewerber schauen genau hin — auch Zahlungsdienstleister verlangen vollständige Rechtstexte, wie Zahlungsanbieter verlangt AGB: Kontosperrung vermeiden zeigt.
Rechtssichere Dokumente mit WebLegal
Genau hier setzt WebLegal an. Statt einzelne Klauseln mühsam selbst zusammenzusuchen oder fremde AGB zu kopieren, lassen Sie Ihren Shop automatisch prüfen und passende Dokumente erstellen.
Der kostenlose KI-Scanner erkennt den realen Technik-Stack Ihrer Website — also welche Tools, Tracker und Dienste Sie tatsächlich einsetzen — und leitet daraus ab, welche Angaben Ihre Rechtstexte enthalten müssen. Auf dieser Grundlage erzeugt WebLegal AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und Cookie-Richtlinie in einem Durchgang, in bis zu 14 Sprachen und auf deutsches Recht abgestimmt.
Besonders fair für Shopbetreiber: WebLegal ist ein Einmalkauf statt Abo. Sie zahlen einmal 19,90 € und erhalten Ihre Dokumente, ohne in ein laufendes Monatsabo gedrängt zu werden. Den Scan können Sie sogar völlig kostenlos durchführen, um zunächst zu sehen, wo Ihr Shop steht.
Eine Abmahnung kostet schnell mehrere Tausend Euro und bindet Sie über Jahre an eine Unterlassungserklärung. Vollständige, aktuelle und zu Ihrem Shop passende Rechtstexte sind dagegen die mit Abstand günstigste Versicherung gegen genau dieses Risiko. Prüfen Sie Ihren Onlineshop noch heute — bevor es ein Mitbewerber tut.